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FinanzVO StrUG

§ 2 Notwendige Kosten der strafrechtsbezogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 56 Absatz 1 StrUG NRW

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/2#abs-1 (1) Die notwendigen Kosten der strafrechtsbezogenen Unterbringung im Sinne des § 1 StrUG NRW in einer Klinik umfassen alle Kosten, die zur Erreichung des Unterbringungsziels nach § 2 Absatz 2 StrUG NRW notwendig sind. Umfasst sind auch die Kosten der Nachsorge gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 3 StrUG NRW.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/2#abs-2 (2) Kosten im Sinne des Absatzes 1 umfassen Personalkosten, Sachkosten, Kosten für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu fünfzehn Jahren (kurzfristige Anlagegüter), Bau- und Bauunterhaltungsmaßnahmen der Träger und Trägerkosten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/2#abs-3 (3) Die Finanzierung von Bauunterhaltungsmaßnahmen und nicht planungsrelevanten Baumaßnahmen bis zur Höhe von 1 000 000 Euro, die die Kliniken in eigener Zuständigkeit umsetzen, ist Bestandteil der notwendigen Kosten und wird außerhalb dieser Verordnung geregelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/2#abs-4 (4) Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

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